Öffnungszeiten des Marienturm für Besichtigungen
Auf Anfrage sind Führungen jederzeit möglich.
Kosten:
bis 20 Personen: 20,00€ pro Führung
über 20 Personen: 50,00€ pro Führung
Sonderführungen buchen Sie bitte unter 03672-43270
Öffnungzeiten ohne Erhebung von Eintrittsgeldern:
Ostersonnstag und -montag
Pfingssonnstag und -montag
Geburtstag des Marienturmes (2. Sonntag im August)
Tag des offenen Denkmales
Kindertag
3. Oktober
Vielen Dank!
Turmordnung
Marienturm der Marienturmfreunde eV.
Der Marienturm wird aus Mitteln des Vereins unterhalten und ist deshalb auch in erster Linie für die Mitglieder des Vereins zur Nutzung. Selbstverständlich steht der Marienturm auch anderen Besuchern
zur Verfügung.
Grundsätzlich bleibt das Benutzungsrecht durch die Mitglieder des Vereins vorrangig.
Wir erwarten von allen Benutzern des Marienturms ,dass sie für Ordnung und Sauberkeit sorgen.
Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern oder sie begleitende Personen verantwortlich.
a.) Allgemeine Regelungen, Nutzung des Marienturms
1. Der Zugang erfolg von.... zum Marienturm.
2. Jeder Benutzer des Marienturmes hat sich nach seiner Ankunft umgehend in das „Tumbuch“ einzutragen.
3. Der Marienturm ist in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, die Fenster sind zu verschließen und alle Stromverbraucher sind abzustellen.
Die Reinigung des Marienturmes obliegt dem Mitglied, welches Besucher auf den Marienturm führt.
4. Der Marienturm ist beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen.
5. Gäste und Gästegruppen sind grundsätzlich durch ein begleitendes Vereinsmitglied zu betreuen. Dieses Vereinsmitglied hat die Gäste vor dem Betreten des Marienturms einzuweisen.
b.) Haftung
1. Der Verein übernimmt für den Aufenthalt im Marienturm und im direkten Umfeld keine Haftung für Personenschäden über den gesetzlich verpflichteten Rahmen hinaus.
2. Für persönliche Gegenstände ist jeder Marienturmbenutzer selbst verantwortlich.
Für Schäden am eigentum oder den Verlust von Eigentum der Marienturmbenutzer übernimmt der Verein keine Haftung.
3. Für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden wird der Verursacher – wenn der Verursacher Mitglied einer Gruppe ist und nicht ermittelt werden kann die Gruppe haftbar gemacht werden.